Kommentare

Bei der Verwendung des Bildes einer Person (i.S.v. einer Publikation) wird das Urheberrecht, bzw. das Persönlichkeitsrecht tangiert (d.h. ohne Erlaubnis dieser Person ist die Verwendung unzulässig; vgl. www.zofingertagblatt.ch ).Ferner gilt im Grundsatz die Unschuldsvermutung bis gegenteiliges bewiesen ist. Vor diesem Hintergrund würde ich persönlich nicht mit einem Foto und mit Hintergrundinformationen nach einer Person suchen. Ich vermute, dass es weniger problematisch wäre, wenn man einfach jemanden aufgrund des Namens sucht. Ferner sind Personen manchmal im Internet auffindbar, beispielsweise mit Hilfe der Bildersuche bei Suchmaschinen (i.S.v. reverse image search; images.google.com ) oder mit Namen oder Nicknamen auf Webseiten oder Social Media Plattformen. So könnte ggf. der Kontakt wiederhergestellt oder der Aufenthaltsort näher bestimmt werden. Allenfalls besteht die Möglichkeit einer Betreibung (vgl. www.betreibungsinspektorat-zh.ch ). Der Nachweis von eigenen Nachforschungen zum Wohnort / Aufenthaltsort scheinen diesbezüglich essentiell (vgl. www.vgbz.ch ). Die Behörde (sprich das Betreibungsamt) hätte scheinbar die Möglichkeit, einen Zahlungsbefehl durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Was dann passiert, übersteigt meine rudimentären Rechtskenntnisse. Allenfalls würde ein Verlustschein erstellt (vgl. www.stadt-zuerich.ch ). Ich vermute, dass beim Vorliegen eines Verlustscheins wohl ein Eintrag im Betreibungsregister erfolgen würde (vgl. www.bs.ch ), was für den Schuldner grundsätzlich wenig wünschenswert wäre und Anlass bieten könnte, die Schuld zu begleichen (zumindest nach Kenntnisnahme). Was passieren würde, wenn der Schuldner (zu einem späteren Zeitpunkt) durch eine Behörde ausfindig gemacht würde, konnte ich jedoch nicht herausfinden.
1