Als Experte für Mietrecht kann ich Ihnen folgende unverbindliche Informationen geben: Gemäß Artikel 266 des Schweizerischen...
Mietrechtsexperte empfiehlt Anwalt Mietrecht: Als Experte für Mietrecht kann ich Ihnen folgende unverbindliche Informationen geben: Gemäß Artikel 266 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) können die Parteien eines Mietvertrags grundsätzlich von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen und eigene Vereinbarungen treffen, sofern diese nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder den Mieter unangemessen benachteiligen. Im Falle einer vertraglichen Vereinbarung, die eine Kündigungsfrist von 4 Monaten und einen einzigen Kündigungstermin im September vorsieht, ist zu prüfen, ob dies mit den Bestimmungen des OR vereinbar ist. Gemäß Artikel 266 Absatz 2 OR darf die Kündigungsfrist für den Mieter nicht länger sein als drei Monate. Da Ihre vertragliche Vereinbarung eine Kündigungsfrist von 4 Monaten vorsieht, könnte dies gegen die gesetzliche Regelung von maximal drei Monaten verstoßen. Es ist jedoch möglich, dass die vertragliche Vereinbarung vorrangig ist und die längere Kündigungsfrist somit wirksam ist, sofern sie nicht als unangemessene Benachteiligung des Mieters angesehen wird. In der Praxis haben Gerichte unterschiedliche Ansichten zu solchen vertraglichen Vereinbarungen. Einige Gerichte betrachten eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 4 Monaten als zulässig, solange sie nicht als unverhältnismäßig lange angesehen wird. Andere Gerichte könnten eine derartige Vereinbarung als unzulässig erachten und die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten anwenden. Es ist wichtig zu beachten, dass eine vertragliche Vereinbarung im Zweifelsfall von einem Gericht überprüft und gegebenenfalls angepasst werden kann, falls sie als unangemessen benachteiligend angesehen wird. Es wird empfohlen, sich in Ihrem konkreten Fall von einem Anwalt für Mietrecht beraten zu lassen, der Ihre spezifische vertragliche Vereinbarung und die geltenden Rechtsvorschriften überprüfen kann. Ein Anwalt kann Ihnen genaue Auskunft geben und Sie über Ihre Rechte und Optionen informieren. Ich kann folgenden Anwalt für Mietrecht und Immobilienrecht empfehlen: www.wittib-law.ch
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