Hi Pudel-Wau. Die Quartierüblichkeit ist nur insofern massgebend, als sich die Objekte in Bezug auf eine vergleichbare Lage im...
Hi Pudel-Wau. Die Quartierüblichkeit ist nur insofern massgebend, als sich die Objekte in Bezug auf eine vergleichbare Lage im Quartier befinden müssen. Ansonsten haben sogenannte Vergleichsobjekte vor allem das Kriterium der Gleichheit / Vergleichbarkeit in Bezug auf Ausbau, Fläche, Alter, verschiedene Eigentümer / Vermieter etc. etc. zu erfüllen. Dieser Massstab ist eng und in der Praxis zahlenmässig kaum zu erfüllen. P.S. Steueroptimierung ist legal. Wohl kaum einer zahlt lieber mehr als notwendig...
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Sehr wohl, Muta, kann der Vermieter einen MV jederzeit kündigen. Da hilft der einjährige Kündigungsschutz nach einem Schlichtungsverfahren nicht viel, sondern verzögert das Ganze lediglich. Allenfalls wird je nach Situation bei Kündigungsanfechtung eine Erstreckung, kürzer oder länger gewährt. Der Effekt ist aber schlussendlich der gleiche: die Mieter müssen sich eine neue Wohnung suchen (bei der sie sich ja dann vielleicht vorher überlegen, ob ihnen der MZ passt oder nicht, bevor sie einen MV abschliessen um danach den MZ anzufechten...).
8005 vertritt ja eine äusserst fachlich fundierte Meinung. So ist er offenbar in der Lage, zu beurteilen, ob der MZ, dessen Zusammensetzung er nicht kennt, für ein Objekt, dass er nicht kennt, als nicht "gerechtfertigt" zu beurteilen. Chapeau, diese Fähigkeiten muss man zuerst mal haben...! Nur: ob der MZ gerechtfertigt ist oder nicht, ist nicht entscheidend. Entscheidend, ist, dass der Mieter, welcher den MV in freiem Wille abgeschlossen hat für das bekannte Objekt zu bekannten Konditionen der Meinung war, er sei gerechtfertigt. Das sind die Fakten und das zählt.
Hi Pimp. Es geht ja nicht um den Gesetzesartikel an sich, sondern darum dass sich Vermieter / Eigentümer und zukünftiger Mieter über den gegenseitigen Abschluss eines Mietvertrages und die entspechenden Konditionen für ein bestimmtes Objekt verständigen und einigen. Der Mieter weiss, was er für sein Geld erhält und ist bereit, die Wohnung zum ihm bekannten Mietzins zu mieten. Und dann plötzlich ist er der Meinung, das gelte nun für ihn nicht mehr (Würde die Vermieterseite nach Vetragsabschluss so agieren, z.B. im Stile, ah, eigentlich möchten wir einen anderen MIeter oder, ah, eigentlich haben wir eine andere Partei, die mehr bezahlen würde, so gilt nun der unterschriebene Mietvertrag mit dem ersten Mieter nicht mehr..., gäbe es ein riesen Zettermordio und Geschrei...!) Das widerspricht nun halt, wie man es auch dreht oder wendet, Treu und Glauben, um nicht zu sagen Anstand. Der Markt macht die Preise. Würde die Wohnung den Preis nicht wert, resp. niemand bereit, sein, den verlangten Mietzins zu bezahlen, würde der Eigentümer / Vermierter auch keinen Mieter finden. Die Posteröffner geben (vermutlich wohlweislich) keine detaillierteren Angaben bekannt (Mietdauer Vormieter, Mietzins, Berechnungsbasist alt / neu, Anpassung netto oder auch von HK / NK etc. etc.), so dass von aussen auch nicht beurteilt werden kann ob eine MZ-Anpassung in der angegebenen Höhe reel ist. Ob es sinnvoll ist, dass die Versicherer / Institutionellen einerseits an der MZ-Schraube drehen, um andererseits die Rentenleistungen sicherstellen zu können, die ständig höher sein müssen, um u.a. die steigenden MZ zahlen zu können ist eine ganz andere Diskussion und hat mir dem Grundthema hier nichts zu tun.
So what, genau so ist dieser überflüssige Kommentar zu werten...: In Art. 2, über allem, ist eben gerade das Handeln nach und der Grundsatz Treu und Glauben festgehalten. Dass dies genau von solchen Schreiberlingen nur genutzt wird, wenn es dann zu Ihrem Vorteil ist, ist offenbar ein Zeichen der Zeit.
Wieso habt Ihr die Wohnung denn gemietet, wenn Ihr der Ansicht seid, diese sei zu teuer? Kauft Ihr auch ein Auto oder eine Kamera und beschwert euch danach, diese sei zu teuer gewesen? Geht gar nicht! Bevor man etwas mietet oder kauft, ist ja wohl die entscheidende Frage, stimmt "für mich" das Preis- / Leistungsverhältnis, werde ich mit dem Angebot glücklich und zufrieden etc. Eine Anfechtung des Anfangsmietzinses entspricht klar Treu und Glauben. Ihr hättet euch aufgrund des Mitteilungsformulars vom Mietvertrag zurückziehen können, denn zu diesem Zeitpunkt wusstet Ihr, wie der Vormietzins war. Es ist wohl eine recht kindliche Meinung, mit einer solchen Anfechtung, welche zudem höchstwahrscheinlich, abgesehen von der Beschäftigung vieler Beteiligter, zu keinem Erfolg führen wird, zu glauben, die Mietzinsentwicklung beeinflussen zu können. Es gilt noch immer Eigentumsfreiheit und ein Vermieter kann den Mietzins so festlegen wie er dies für richtig empfindet. Es ist ja auch sein Geld dass im Haus investiert ist. Einem potentiellen Mieter steht es frei, ein Mietangebot anzunehmen oder aber eben nicht. Aber im Nachhinein aufzujaulen, oh, Ungerechtigkeit, ei, welche Abzocke etc., ist absolut unangebracht und deplaziert.
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Hilfeeee! Wir fechten unseren Anfangsmietzins an. (Kreis 3)
Hi Pudel-Wau. Die Quartierüblichkeit ist nur insofern massgebend, als sich die Objekte in Bezug auf eine vergleichbare Lage im Quartier befinden müssen. Ansonsten haben sogenannte Vergleichsobjekte vor allem das Kriterium der Gleichheit / Vergleichbarkeit in Bezug auf Ausbau, Fläche, Alter, verschiedene Eigentümer / Vermieter etc. etc. zu erfüllen. Dieser Massstab ist eng und in der Praxis zahlenmässig kaum zu erfüllen. P.S. Steueroptimierung ist legal. Wohl kaum einer zahlt lieber mehr als notwendig...
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Sehr wohl, Muta, kann der Vermieter einen MV jederzeit kündigen. Da hilft der einjährige Kündigungsschutz nach einem Schlichtungsverfahren nicht viel, sondern verzögert das Ganze lediglich. Allenfalls wird je nach Situation bei Kündigungsanfechtung eine Erstreckung, kürzer oder länger gewährt. Der Effekt ist aber schlussendlich der gleiche: die Mieter müssen sich eine neue Wohnung suchen (bei der sie sich ja dann vielleicht vorher überlegen, ob ihnen der MZ passt oder nicht, bevor sie einen MV abschliessen um danach den MZ anzufechten...).
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8005 vertritt ja eine äusserst fachlich fundierte Meinung. So ist er offenbar in der Lage, zu beurteilen, ob der MZ, dessen Zusammensetzung er nicht kennt, für ein Objekt, dass er nicht kennt, als nicht "gerechtfertigt" zu beurteilen. Chapeau, diese Fähigkeiten muss man zuerst mal haben...! Nur: ob der MZ gerechtfertigt ist oder nicht, ist nicht entscheidend. Entscheidend, ist, dass der Mieter, welcher den MV in freiem Wille abgeschlossen hat für das bekannte Objekt zu bekannten Konditionen der Meinung war, er sei gerechtfertigt. Das sind die Fakten und das zählt.
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Hi Pimp. Es geht ja nicht um den Gesetzesartikel an sich, sondern darum dass sich Vermieter / Eigentümer und zukünftiger Mieter über den gegenseitigen Abschluss eines Mietvertrages und die entspechenden Konditionen für ein bestimmtes Objekt verständigen und einigen. Der Mieter weiss, was er für sein Geld erhält und ist bereit, die Wohnung zum ihm bekannten Mietzins zu mieten. Und dann plötzlich ist er der Meinung, das gelte nun für ihn nicht mehr (Würde die Vermieterseite nach Vetragsabschluss so agieren, z.B. im Stile, ah, eigentlich möchten wir einen anderen MIeter oder, ah, eigentlich haben wir eine andere Partei, die mehr bezahlen würde, so gilt nun der unterschriebene Mietvertrag mit dem ersten Mieter nicht mehr..., gäbe es ein riesen Zettermordio und Geschrei...!) Das widerspricht nun halt, wie man es auch dreht oder wendet, Treu und Glauben, um nicht zu sagen Anstand. Der Markt macht die Preise. Würde die Wohnung den Preis nicht wert, resp. niemand bereit, sein, den verlangten Mietzins zu bezahlen, würde der Eigentümer / Vermierter auch keinen Mieter finden. Die Posteröffner geben (vermutlich wohlweislich) keine detaillierteren Angaben bekannt (Mietdauer Vormieter, Mietzins, Berechnungsbasist alt / neu, Anpassung netto oder auch von HK / NK etc. etc.), so dass von aussen auch nicht beurteilt werden kann ob eine MZ-Anpassung in der angegebenen Höhe reel ist. Ob es sinnvoll ist, dass die Versicherer / Institutionellen einerseits an der MZ-Schraube drehen, um andererseits die Rentenleistungen sicherstellen zu können, die ständig höher sein müssen, um u.a. die steigenden MZ zahlen zu können ist eine ganz andere Diskussion und hat mir dem Grundthema hier nichts zu tun.
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So what, genau so ist dieser überflüssige Kommentar zu werten...: In Art. 2, über allem, ist eben gerade das Handeln nach und der Grundsatz Treu und Glauben festgehalten. Dass dies genau von solchen Schreiberlingen nur genutzt wird, wenn es dann zu Ihrem Vorteil ist, ist offenbar ein Zeichen der Zeit.
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Wieso habt Ihr die Wohnung denn gemietet, wenn Ihr der Ansicht seid, diese sei zu teuer? Kauft Ihr auch ein Auto oder eine Kamera und beschwert euch danach, diese sei zu teuer gewesen? Geht gar nicht! Bevor man etwas mietet oder kauft, ist ja wohl die entscheidende Frage, stimmt "für mich" das Preis- / Leistungsverhältnis, werde ich mit dem Angebot glücklich und zufrieden etc. Eine Anfechtung des Anfangsmietzinses entspricht klar Treu und Glauben. Ihr hättet euch aufgrund des Mitteilungsformulars vom Mietvertrag zurückziehen können, denn zu diesem Zeitpunkt wusstet Ihr, wie der Vormietzins war. Es ist wohl eine recht kindliche Meinung, mit einer solchen Anfechtung, welche zudem höchstwahrscheinlich, abgesehen von der Beschäftigung vieler Beteiligter, zu keinem Erfolg führen wird, zu glauben, die Mietzinsentwicklung beeinflussen zu können. Es gilt noch immer Eigentumsfreiheit und ein Vermieter kann den Mietzins so festlegen wie er dies für richtig empfindet. Es ist ja auch sein Geld dass im Haus investiert ist. Einem potentiellen Mieter steht es frei, ein Mietangebot anzunehmen oder aber eben nicht. Aber im Nachhinein aufzujaulen, oh, Ungerechtigkeit, ei, welche Abzocke etc., ist absolut unangebracht und deplaziert.
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