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Als Experte für Mietrecht kann ich Ihnen folgende unverbindliche Informationen geben:
Gemäß Artikel 266 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) können die Parteien eines Mietvertrags grundsätzlich von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen und eigene Vereinbarungen treffen, sofern diese nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder den Mieter unangemessen benachteiligen.
Im Falle einer vertraglichen Vereinbarung, die eine Kündigungsfrist von 4 Monaten und einen einzigen Kündigungstermin im September vorsieht, ist zu prüfen, ob dies mit den Bestimmungen des OR vereinbar ist. Gemäß Artikel 266 Absatz 2 OR darf die Kündigungsfrist für den Mieter nicht länger sein als drei Monate.
Da Ihre vertragliche Vereinbarung eine Kündigungsfrist von 4 Monaten vorsieht, könnte dies gegen die gesetzliche Regelung von maximal drei Monaten verstoßen. Es ist jedoch möglich, dass die vertragliche Vereinbarung vorrangig ist und die längere Kündigungsfrist somit wirksam ist, sofern sie nicht als unangemessene Benachteiligung des Mieters angesehen wird.
In der Praxis haben Gerichte unterschiedliche Ansichten zu solchen vertraglichen Vereinbarungen. Einige Gerichte betrachten eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 4 Monaten als zulässig, solange sie nicht als unverhältnismäßig lange angesehen wird. Andere Gerichte könnten eine derartige Vereinbarung als unzulässig erachten und die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten anwenden.
Es ist wichtig zu beachten, dass eine vertragliche Vereinbarung im Zweifelsfall von einem Gericht überprüft und gegebenenfalls angepasst werden kann, falls sie als unangemessen benachteiligend angesehen wird.
Es wird empfohlen, sich in Ihrem konkreten Fall von einem Anwalt für Mietrecht beraten zu lassen, der Ihre spezifische vertragliche Vereinbarung und die geltenden Rechtsvorschriften überprüfen kann. Ein Anwalt kann Ihnen genaue Auskunft geben und Sie über Ihre Rechte und Optionen informieren.
Ich kann folgenden Anwalt für Mietrecht und Immobilienrecht empfehlen:
www.wittib-law.ch

stadt zürich ortsüblich ist 31. März | 30. September. märz ist eh vorbei, du musst also vor end mai per ende september eingeschrieben kündigen.

ich empfehle den Mieterverband anzurufen. Frau Wettstein ist die Präsidentin und auch Anwältin. Wahrscheinlich kann bereits die Sekretärin auf Infoblätter hinweisen, die der Verband veröffentlicht hat. Tel 044 - 261 60 20. Achtung: es gibt einen Mieterschutzverband - das ist meines Erachtens Me-Too, der ist teuer und fast nicht hilfreich.

Bei Fragen zum Mietrecht kann ich nur den Beobachter oder einen Experten im Mietrecht empfehlen.
vgl. www.wittib-law.ch
www.beobachter.ch

Beim MV lese ich, dass die Kündigungsfrist für eine Wohnung mindestens 3 Monate sein müssen, ergo sind 4 Monate ok.
Und es steht auch, dass wenn keine Kündigungstermine vermerkt sind, die ortsüblichen gelten. Bei dir ist einer vermerkt, auch das dürfte vermutlich ok sein. Allenfalls kannst du dich beim MV diesbezüglich erkundigen, ob 1 Termin zulässig ist.
Ansonsten musst du Nachmieterinnen stellen, wie bereits geschrieben.
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Wenn du eine günstige Wohnung hast, dann dürfte das mit dem Stellen von Nachmieterinnen sowieso kein Problem sein.
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Wenn die Wohnung hingegen nicht ganz so günstig ist, könntest du z.B. auch zwei Mietzinsen z.B. um 20% vergünstigen!
Das dürfte deutlich billiger sein, als wenn die Wohnung einen Monat leer steht.
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Wenn die Wohnung renoviert werden muss, würde ich z.B. mit der Verwaltung reden und so etwas aushandeln.

... dass Du bei einer ausserterminlichen Kündigung genügend Zeit einrechnest. Setzt Du den Suchtermin auf den ein neuer Mieter einziehen soll nämlich zu kurz an, reduziert sich das Interesse potentieller Mieter stark. Oftmals / meist, sind die ja nämlich auch noch in einen Mietvertrag gebunden und haben dann die selbe Schwierigkeit.
Weiter ist wichtig, bei der Nachmietersuche immer aktiv und konstant dran zu bleiben und keine Zeit zu verlieren (nicht alle, die Interesse bekunden und zu einer Besichtigung kommen, melden sich dann auch an!).
Entlassen bist Du aus der Haftung für den Mietvertrag nämlich erst, wenn ein Nachfolger auch einen neuen Mietvertrag unterschrieben hat.

Du musst dem Vermieter einen zumutbaren Nachmieter vorschlagen (oder noch besser 3 verschiedene). Dazu sagt der Mieterverband: "Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen Nachmieter zu akzeptieren. Lehnt er jedoch einen zumutbaren und zahlungsfähigen Nachmieter ab, sind Sie von Ihren vertraglichen Pflichten befreit. Und zwar auf den Zeitpunkt hin, auf den der Nachmieter das Mietverhältnis übernommen hätte. "
www.mieterverband.ch
Wenn du Ärger fürchtest, kannst du ja vor der Kündigung dem MV beitreten. Sind ca. 80.- pro Jahr, viel billiger als ein langes Gezerre oder ein Magengeschwür. ;-)
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